DB Strom
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der DB Energie GmbH für die Stromlieferung an Haushaltskunden (AGB DB Strom)
Stand: Juli 2022
1 Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, zu denen die DB Energie GmbH Haushaltskunden mit elektrischer Energie beliefert. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
1.2 Haushaltskunden im Sinne dieser AGB sind Letztverbraucher, die an ihrer Entnahmestelle elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt in Niederspannung beziehen und bei denen für die Abwicklung der Stromlieferung eine registrierende Lastgangmessung (RLM) nicht erforderlich ist.
1.3 Liegen die in Ziffer 1.2 genannten Bedingungen nicht (mehr) vor, ist DB Energie berechtigt, dem Kunden die ihr hierdurch entstehenden Mehrkosten aus höheren Entgelten für die Netznutzung und (ggf.) den Messstellenbetrieb in Rechnung zu stellen und den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen.
2 Vertragsabschluss/Kommunikation
2.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald DB Energie das Angebot des Kunden in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung).
2.2 Der Auftrag des Kunden erfolgt durch Absenden des vollständig ausgefüllten elektronischen Auftragsformulars über das Online-Kundenportal der DB Energie (Online-Vertragsabschluss).
2.3 Die Vertragsbestätigung erfolgt i.d.R. binnen zwei Wochen nach Zugang des Auftrags. Eine Annahme des Auftrags setzt voraus, dass a) die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 vorliegen, b) die Aufnahme der Belieferung innerhalb von zwölf Monaten möglich ist und c) die Anschlussnutzung gesetzlich oder vertraglich geregelt ist. Es besteht keine Pflicht der DB Energie zur Auftragsannahme.
2.4 Zur Durchführung dieses Vertrags relevante Mitteilungen und Schreiben der DB Energie (i.F. einheitlich als „Nachricht“ bezeichnet), wie Preisanpassungsmitteilung, Rechnung (im pdf-Format), Mahnung oder Kündigung, erfolgen elektronisch über das Online-Kundenportal und/oder an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Über die Hinterlegung einer Nachricht im Online-Kundenportal wird der Kunde zeitgleich per E-Mail benachrichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Nachrichten im Online-Kundenportal abzurufen. Nachrichten gelten unabhängig davon, ob ein Abruf tatsächlich erfolgt, als am Tag nach Zugang der Benachrichtigungsmail zugegangen. Im Falle einer Änderung seiner E-Mail-Adresse hat der Kunde unverzüglich seine im Online-Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse zu aktualisieren. DB Energie haftet nicht für eine vom Kunden verursachte, missbräuchliche Verwendung seiner (Zugangs-)Daten. DB Energie behält sich vor, Nachrichten brieflich zu versenden.
2.5 Auf entsprechenden Wunsch des Kunden erfolgt der Versand der jährlichen Abrechnung unentgeltlich in Papierform.
3 Lieferbeginn/Vertragslaufzeit/ordentliche Kündigung
3.1 Die Belieferung erfolgt – je nach Wahl des Kunden – zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu dem vom Kunden angegebenen Wunschtermin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z.B. Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags beim derzeitigen Lieferanten) erfolgt sind. Den tatsächlichen Lieferbeginn teilt DB Energie dem Kunden in der Vertragsbestätigung gemäß Ziffer 2.3 mit.
3.2 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Produkt. Sie beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Lieferbeginn. Abweichend hiervon beginnt eine 24-monatige Mindestvertragslaufzeit mit Vertragsabschluss. Ein Vertrag ohne Mindestvertragslaufzeit läuft unbefristet und kann von jeder Vertragspartei jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Ein Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit kann erstmals mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden; er verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird; in diesem Fall gilt Satz 3. Die Kündigung kann entweder in Textform oder, sobald verfügbar, über den „Kündigungsbutton“ im Kundenportal erfolgen.
4 Bedarfsdeckung
4.1 DB Energie stellt dem Kunden die elektrische Energie am Ende des Netzanschlusses (Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des für die Entnahmestelle zuständigen Netzbetreibers und der elektrischen Anlage des Kunden) zur Verfügung. Sie schließt hierzu die für die Durchführung der Netznutzung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber ab. Die Elektrizität wird für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
4.2 DB Energie ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer dieses Vertrags im vertraglich vorgesehen Umfang jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung auf eigene Initiative, z.B. zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, unterbrochen hat oder soweit und solange DB Energie an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
5 Strompreise /Preisanpassung/eingeschränkte Preisgarantie/Sonderkündigungsrecht
5.1 Die Strompreise (netto) enthalten die Entgelte des zuständigen Netzbetreibers für die Netznutzung (Netzentgelte) und – sofern diese vom grundzuständigen Messstellenbetreiber an DB Energie verrechnet werden – die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz (StromStG), die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die KWKG-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die § 19 StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG und die Abschaltbare Lasten-Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) jeweils in der im Zeitpunkt der Vertragsbestätigung gültigen Höhe sowie den Energiepreis (Strombezugs- und Vertriebskosten, einschließlich Marge). Die Strompreise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Die in Satz 1 genannten Umlagen sind in der jeweiligen Höhe auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) veröffentlicht. Die Netzentgelte bzw. die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind auf der Internetseite des zuständigen Netzbetreibers bzw. grundzuständigen Messstellenbetreibers veröffentlicht.
5.2 Sollten nach Vertragsabschluss neue Steuern, Abgaben oder andere hoheitlich auferlegte, in ihrer Wirkung Steuern und Abgaben ähnliche Belastungen (vergleichbar der von den Stromlieferanten zu tragenden EEG-Umlage) wirksam werden, die die Stromlieferung oder die Netznutzung unmittelbar belasten, oder sollten die in den Strompreisen enthaltenen, in Ziffer 5.1 aufgezählten Kalkulationsbestandteile entfallen, sich vermindern oder erhöhen, wird DB Energie die Strompreise nach billigem Ermessen auf Grundlage der Kostenentwicklung neu ermitteln und dabei die sich im Saldo ergebende Kostenänderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen lassen. DB Energie ist verpflichtet, bei der Ausübung des billigen Ermessens Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben weiterzugeben, so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen und das Äquivalenzverhältnis gewahrt ist. Ergibt sich im Saldo eine Kostensenkung, ist DB Energie verpflichtet, die Strompreise zu senken und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen, ergibt sich im Saldo eine Kostenerhöhung, ist DB Energie berechtigt, die Strompreise zu erhöhen und dabei den Saldo ganz oder teilweise in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen.
5.3 Preisgarantie auf den Energiepreis (netto): Sofern eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, garantiert DB Energie, während der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit keine Preisanpassungen wegen Erhöhungen der Strombezugs- und Vertriebskosten (Energiepreis, einschließlich Marge) gemäß vorstehender Ziffer 5.2 vorzunehmen. Im Übrigen bleibt das Recht bzw. die Pflicht der DB Energie zur Preisanpassung nach Ziffer 5.2 auch während der Mindestvertragslaufzeit unberührt; Erhöhungen der Strombezugs- und Vertriebskosten bleiben dabei aber unberücksichtigt. Die Preisgarantie gilt nicht für Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer 3.2 Satz 5.
5.4 Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn DB Energie dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In der Mitteilung hat DB Energie den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 5.5 anzugeben.
5.5 Im Falle einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. 5.6 Abweichend von Ziffern 5.2 bis 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gesetzlichen Änderung ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben; ein Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 5.5 besteht in diesem Fall nicht.
5.7 Aktuelle Informationen über die geltenden Konditionen und Produkte kann der Kunde bei DB Energie erfragen.
6 Bonus
6.1 Sofern DB Energie einen Bonus gewährt, gelten hierfür neben Ziffern 6.2 bis 6.4 die von DB Energie bei Vertragsabschluss genannten Bedingungen.
6.2 Sofern ein Bonus nur Neukunden gewährt wird, sind hiervon nur Kunden umfasst, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss an der vertragsgegenständlichen Entnahmestelle nicht von DB Energie beliefert worden sind.
6.3 Ein Geld-Bonus wird dem Kunden bei einem Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, bei einem Vertrag ohne Mindestvertragslaufzeit nach Ablauf des ersten Lieferjahres auf das von ihm genannte Bankkonto gutgeschrieben. Bei einem Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten wird dem Kunden der Geld-Bonus anteilig nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Lieferbeginn und der weitere Teil nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gutgeschrieben. Wird ein Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit vorzeitig durch eine Kündigung des Kunden gemäß Ziffer 5.5 oder Ziffer 10.1 oder der DB Energie gemäß Ziffer 1.3 oder Ziffer 10.2 beendet, wird der Geld-Bonus zeitanteilig gewährt. Die Bemessung der Bonushöhe erfolgt auf Grundlage des von DB Energie für den jeweils relevanten Lieferzeitraum ermittelten Verbrauchs. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Boni in Form von BahnBonus Prämienpunkten. Sach-Boni werden in der Regel sechs Monate nach Lieferbeginn und in der Regel nur für Verträge mit Mindestvertragslaufzeit gewährt.
6.4 Die Gewährung eines Bonus setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Gewährung keine Rückstände aus fälligen Zahlungsverpflichtungen des Kunden bestehen. Im Falle einer Kündigung des Vertrags gemäß Ziffer 10.1 durch DB Energie ist die Gewährung eines Bonus ausgeschlossen.
7 Messung/Verbrauchsermittlung/Rechnungs- und Messfehler
7.1 Die von DB Energie gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt.
7.2 Beauftragt der Kunde einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb oder baut der grundzuständige Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem i.S.v. § 2 Nr. 7 MsbG ein, erfolgt die Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb direkt durch den Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden auf Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Messstellenvertrags. In diesem Fall werden die bislang in den Strompreisen enthaltenen Entgelte für den Messstellenbetrieb des grundzuständigen Messstellenbetreibers von DB Energie nicht mehr an den Kunden weiterverrechnet. Die Strompreise reduzieren sich dementsprechend in Höhe des bisher enthaltenen Entgelts für den Messstellenbetrieb mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wechsels des Messstellenbetreibers bzw. der Messeinrichtung.
7.3 DB Energie ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erhalten hat.
7.4 DB Energie kann vom Kunden die Selbstablesung der Messeinrichtung verlangen, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der DB Energie an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
7.5 Wenn der Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber das Grundstück und die Räume des Kunden nach vorheriger Benachrichtigung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist DB Energie berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine Selbstablesung nach Ziffer 7.4 nicht oder verspätet vornimmt.
7.6 DB Energie wird auf Verlangen des Kunden eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung selbst beim Messstellenbetreiber, hat er DB Energie zugleich mit der Antragstellung zu informieren. Die Kosten der Prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
7.7 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von DB Energie zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe eines Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt DB Energie den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
7.8 Ansprüche nach Ziffer 7.7 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
8 Abrechnung/Abschlagszahlungen
8.1 Die Abrechnung des Elektrizitätsverbrauchs erfolgt jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres. Das Abrechnungsjahr wird von DB Energie festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten darf.
8.2 Alternativ zur jährlichen Abrechnung nach Ziffer 8.1 kann der Kunde mit DB Energie gegen Aufpreis eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Abrechnung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Textform.
8.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
8.4 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, kann DB Energie monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
8.5 Ändern sich die vertraglichen Preise, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
8.6 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Beendigung des Stromlieferungsvertrags sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
9 Zahlungsbedingungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung
9.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von DB Energie angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vierzehn Kalendertage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
9.2 Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden das SEPA-Lastschriftverfahren und die Überweisung zur Verfügung. Das SEPA-Lastschriftverfahren stellt die bevorzugte und für den Kunden kostengünstigere Zahlungsweise dar. DB Energie hat den Kunden spätestens einen Tag vor Durchführung über die Höhe des Lastschriftbetrags zu informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auf seinem Konto die zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag notwendige Deckung vorhanden ist. Der DB Energie durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift entstehende Kosten hat der Kunde zu ersetzen. Überweisungen haben auf das von DB Energie angegebene Konto zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der DB Energie.
9.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann DB Energie, wenn sie zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. Für die Anmahnung fälliger Zahlungsbeträge erhebt DB Energie je Mahnschreiben eine Pauschale in Höhe von 3,00 EUR.
9.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
9.5 Gegen Ansprüche der DB Energie kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
10 Fristlose Kündigung/Umzug
10.1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. DB Energie ist zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde wiederholt Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung oder einer Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt und wenn die fristlose Kündigung mindestens zwei Wochen vorher angedroht wurde. Dies gilt nicht, sofern die Folgen der fristlosen Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde zur Überzeugung der DB Energie darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die fristlose Kündigung kann zugleich mit der Mahnung angedroht werden.
10.2 Im Falle eines Umzugs ist der Kunde verpflichtet, seine neue Anschrift unter Angabe des Umzugstermins spätestens vier Wochen vor dem Termin im Online-Kundenportal anzugeben. DB Energie ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs in Textform zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, wird der Vertrag an der neuen Entnahmestelle zu den vereinbarten Konditionen fortgeführt. Im Falle der Aufgabe einer eigenen Wohnung in Deutschland ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs in Textform zu kündigen.
11 Haftung bei Versorgungsstörungen
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die DB Energie von ihrer Leistungspflicht befreit. DB Energie haftet nicht für Schäden des Kunden, die aus einer solchen Versorgungsstörung entstehen. Ansprüche wegen Schäden aus einer solchen Versorgungsstörung kann der Kunde gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Regelungen geltend machen. DB Energie gibt dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12 Schlussbestimmungen/ Datenschutz
12.1 DB Energie ist berechtigt, Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen.
12.2 DB Energie wird einen Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
12.3 Eine Kündigung des Kunden soll DB Energie unverzüglich nach Zugang in Textform bestätigen.
12.4 DB Energie bietet keine Wartungsdienste an.
12.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erbringung ihrer Leistungen nach diesem Vertrag sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
12.6 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen der DB Energie, d. h. zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der bedarfsgerechten Produktgestaltung und Beratung und Betreuung des Kunden, erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies umfasst auch das Vorhalten von Daten zum Zahlungsverhalten, um das Mahnwesen und eine eventuelle Kündigung des Vertrags durchführen zu können. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur Netznutzung oder Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung des Kunden erforderlichen Daten an DB Energie weiterzugeben; dies gilt auch für wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne des § 6 a EnWG.
12.7 DB Energie kann die personenbezogenen Daten und Daten zum Zahlungsverhalten an ein Inkassounternehmen zum Zwecke der Forderungsbeitreibung übermitteln. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften werden dabei gewahrt.
12.8 Der Kunde kann jederzeit der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gegenüber DB Energie widersprechen.
12.9 Der Kunde ist damit einverstanden, dass DB Energie einer Wirtschaftsauskunftei Daten über die Beauftragung, Aufnahme oder Beendigung des Vertrags übermittelt und zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über ihn von dieser erhält. Sofern DB Energie dem Kunden keine andere Auskunftei benennt, handelt es sich hierbei um die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersberger Str. 11, 41460 Neuss. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften werden dabei gewahrt.
12.10 Im Übrigen wird DB Energie die Daten des Kunden weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten.
12.11 DB Energie behält sich das Recht vor, diese AGB aus sachlichen Gründen (Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse u.a.) zu ändern. Die geplanten Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig vor Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, kann er seinen Widerspruch innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung über das Kundenportal oder per E-Mail an DB Energie adressieren. Erfolgt kein Widerspruch oder dieser nicht fristgemäß, gelten die geänderten AGB als angenommen. Mit der Änderungsmitteilung erhält der Kunde einen gesonderten Hinweis auf die vierwöchige Frist.
12.12 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13 Gesetzliche Informationspflichten
13.1 Fragen zu Vertrag, Rechnung oder Stromlieferung oder Beschwerden, die insbesondere den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen der DB Energie betreffen, kann der Kunde über das Online-Kundenportal der DB Energie (www.dbstrom.de) oder per E-Mail (service@dbstrom.de), Post (DB Energie GmbH, Postfach 10 01 64, 04001 Leipzig) oder Telefon (0800 5215000) an DB Energie richten. DB Energie ist verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.
13.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, beantragen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn DB Energie der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang abgeholfen hat. DB Energie ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
13.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit (abrufbar unter: ec.europa.eu/consumers/odr). Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.
13.4 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
13.5 Zum Thema Energieeffizienz wird verwiesen auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi-zienzmaßnahmen (EDL-G). Weitere Energieeffizienz-Informationen sind darüber hinaus erhältlich auf der Internetseite der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).
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